Aufstellungsversammlung: Bei Kommunalwahlen darf nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Kommunalwahlgesetz (KWG) mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden.